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Verhinderungspflege

Für die Pflegeperson besteht ein Anspruch auf Pflegevertretung von bis zu vier Wochen im Jahr. Eine Verhinderungspflege kann zum ersten Mal beansprucht werden, wenn die Pflegeperson in der Regel den Pflegebedürftigen bereits sechs Monaten in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Für eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst stehen dem Pflegebedürftigen bis zu 1470 € im Jahr zu. Auch bei einer Ersatzpflege durch entfernte Verwandte oder Personen aus der Nachbarschaft können die Gelder der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Die Befristung der Verhinderungspflege auf vier Wochen gilt nur, wenn täglich mehr als acht Stunden gepflegt wurde. Nehmen Sie nur stundenweise, unter acht Stunden pro Tag, in Anspruch, ist die Dauer nicht auf vier Wochen beschränkt und Sie können die Gelder der Verhinderungspflege in voller Höhe ausschöpfen.

Gelder der Verhinderungspflege können Sie beispielsweise auch für Betreuungsgruppen, den Häuslichen Betreuungsdienst oder die Tagespflege verwenden.

Klaus Offenbach
Abteilungsleiter

Salinenstraße 28
74523 Schwäbisch Hall

Tel. 0791 95666 -15
Fax 0791 95666-50

diakoniedaheim@dasdiak.de

 

 

Schwester Kerstin Grün
Stellvertretende Abteilungsleitung

Salinenstraße 28
74523 Schwäbisch Hall

Tel. 0791 95666 -18
Fax 0791 95666 -50

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